I. Geltungsbereich
- Nachstehende Mandatsvereinbarungen gelten für alle Aufträge an die Kanzlei Reichenwallner (nachstehend Kanzlei). Möglicher Gegenstand eines Mandatsauftrages sind alle Arten rechtsanwaltlicher Tätigkeit, wie die Erteilung von Rat oder Auskunft, Erstattung von Rechtsgutachten, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung.
- Auch ohne nochmaligen Hinweis erstreckt sich der Inhalt dieser Vereinbarung auf sämtliche künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten.
- Eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten wird ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur Anwendung, wenn dies gesondert ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
- Die Mandatsbedingungen gelten ferner für Aufträge, die keine rechtsanwaltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben und sonstige Dienstleistungen im Rahmen eines Auftrages übernommen Tätigkeiten.
II. Mandatsverhältnis
- Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei unaufgefordert über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und sämtliche damit zusammenhängende Informationen, Unterlagen und Schriftstücke geordnet zu übermitteln.
- Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandates nur in Abstimmung mit der Kanzlei mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.
- Die Kanzlei ist über neu bekannt gewordene Tatsachen umgehend zu informieren. Neu eingehende, wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandant in Verbindung stehenden Schriftstücke sind unverzüglich vorzulegen.
- Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben, Entwürfe und Schriftsätze auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vortrag und des Sachverhalts sorgfältig überprüfen und der Kanzlei umgehend Rückmeldung – nach Möglichkeit schriftlich (wie E-Mail) – machen.
- Der Mandant hat die Kanzlei umgehend über seine Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung oder längere Abwesenheit (z.B. Urlaub oder andere Gründe) zu unterrichten.
- Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.
- Die Kanzlei ist befugt, dem Mandanten bei Mitteilung einer Email-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) Informationen an diese Email-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandat widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
- Sind für den Mandanten mehrere Personen vertretungsberechtigt, so gelten gegenüber der Kanzlei alle von ihnen gleichermaßen als berechtigt zum Empfang von mandatsbezogenen Willenserklärungen und Informationen. Gleiches gilt, wenn in derselben Angelegenheit die Mandantschaft aus mehreren Personen besteht und eine Person als Ansprechpartner benannt wird.
III. Sonstige Mandatsbedingungen
- Kostenerstattungsansprüche und die geltend gemachten Forderungen gegen den Gegner, etwaige Ansprüche gegen die Justizkasse z.B. auf Erstattung von Gerichtskosten, Kostenerstattungsansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung aus dem Versicherungsvertrag tritt der Mandant erfüllungshalber bis zur Höhe der Gebühren- und Auslagenforderung der Kanzlei ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an und ist berechtigt, die Abtretung aufzudecken und im Namen des Auftraggebers dem jeweiligen Zahlungspflichtigen mitzuteilen.
- Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung zur Erhebung von Klagen, Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen aller Art, zum Widerruf von unter Vorbehalt geschlossenen Vergleichen nur verpflichtet ist, wenn die Kanzlei einen darauf gerichteten schriftlichen oder fernmündlichen Auftrag erhalten und angenommen hat.
- Der Ausgang eines mandatsbezogenen Rechtsstreits oder sonstigen Verfahrens hat keinen Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Honorars. Dem Mandanten ist bekannt, dass in Deutschland Rechtsanwälten die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich nicht gestattet ist.
- Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass weitere Rechtsanwälte oder juristische Mitarbeiter in die Mandatsbearbeitung einbezogen werden können, unabhängig ob dieser nach außen auf dem Kanzleibriefkopf aufgeführt ist.
- Bei mehreren Auftraggebern gelten Handlungen eines Beteiligten für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Handlungen und Erklärungen der Auftraggeber, kann Rechtsanwalt nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen das Mandat niederlegen oder fortführen.
- Für den Fall der Erweiterung des Auftrags oder der Beauftragung in einer weiteren Angelegenheit kann die Auftragsannahme jeweils vom Abschluss einer neuen bzw. ergänzenden Vergütungsvereinbarung anhängig gemacht werden.
IV. Gebühren und Auslagen
- Sofern nichts anderes vereinbart, hat die Kanzlei neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Sämtliche Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort – ohne Abzüge – zahlbar.
- Die Kanzlei ist gesetzlich berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
- Die Vergütung der Kanzlei richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wurde. Ein Erfolgshonorar ist im Regelfall ausgeschlossen.
- In außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen zu vereinbaren, ist – soweit zulässig – nur verbindlich, wenn in Schriftform geschlossen.
- Wird nach RVG abgerechnet, erfolgt dies nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie z.B. in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
- Alle dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte tritt er an die Kanzlei in Höhe der Vergütungsforderung und der Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber ab. Die Kanzlei ist ermächtigt, diese Abtretung Dritten im Namen des Mandanten mitzuteilen. Die Kanzlei wird die Erstattungsforderung solange nicht geltend machen , solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die Zahlung nicht verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
- Die Kanzlei ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Mehrere von der Kanzlei in derselben Angelegenheit vertretene Mandanten, haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung.
- Der Mandant ist informiert, dass in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühr und sonstiger Kosten besteht. In diesen Verfahren trägt jede Partei ihre Kosten unabhängig vom Ausgang selbst.
IV. Haftung/Beschränkung
- Die Kanzlei haftet für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen und nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
- Die Haftung der Kanzlei für grobe Fahrlässigkeit wird auf den durch die Versicherung abgedeckten Betrag von 1.000.000,00 € (in Worten: eine Million Euro) beschränkt. Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf ausdrückliche Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung mit einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden.
- Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Kanzlei die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Einer Pflichtverletzung der Kanzlei steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
- Mandant und Auftraggeber sind sich einig, dass der erteilte Auftrag sowie diese Vereinbarung keine Rechte Dritter begründet. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf mehrere entschädigungspflichtige Personen, bezüglich eines aus mehreren Verstöße stammenden einheitlichen Schadens und hinsichtlich sämtlicher Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Auftrages, sei es aus dem Verschulden eines juristischen Mitarbeiters, eines zugezogenen Berufsträgers oder einer Hilfsperson.5. Bei mehreren Schadensfällen ist die Haftungssumme auf 2 Millionen € begrenzt.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch im Fall der Erweiterung des einzelnen Mandatsauftrags.
V. Schweigepflicht/Datenschutz
- Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrages die anvertrauten, personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte weiterzugegeben.
- Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, Stillschweigen über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt wurde, zu wahren.
- Diese grundsätzliche Verpflichtung zur berufs- und mandatsbezogenen Verschwiegenheit ist an die Mitarbeiter der Kanzlei weitergegeben und übertragen. Nach Beendigung des Auftrages ist die Kanzlei nicht verpflichtet, die gespeicherten Daten zu löschen.
- Die Kanzlei darf ihre EDV-Anlage, elektronischen Geräte und Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte stationär oder per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen warten lassen, auch wenn dadurch Einblick in die gespeicherten Daten möglich ist.
- Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass von der Kanzlei mandatsbezogene, Informationen und Schriftstücke über Telefax oder mitgeteilte E-Mail-Anschriften abgewickelt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Kanzlei über bestehende Einschränkungen zu informieren, sei es technischer Art oder wenn Eingänge nur unregelmäßig überprüft oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
- Der Mandant versichert, Kenntnis zu haben, dass bei unverschlüsseltem E-Mail oder Faxverkehr nur eine eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
- Die Kanzlei übernimmt keine Gewähr für die ungehinderte vom jeweiligen Provider abhängige Übermittlung des Schriftverkehrs. Bei eiligen Angelegenheiten und Fristsachen übernimmt die Kanzlei auch keine Haftung für eine zeitgerechte Übermittlung. Der Auftraggeber ist unterrichtet, dass in eiligen Angelegenheiten und Fristsachen vorsorglich eine direkte Kontaktaufnahme mittels Fernsprecher erfolgen muss, um sich von der fristgerechten Erledigung zu vergewissern. Eine Fristüberwachung durch die Kanzlei bleibt dabei jedoch unberührt.
- E-Mails und Telefaxsendungen die außerhalb der bekannt gegebenen Bürostunden der Kanzlei eingehen, gelten erst am folgenden Arbeitstag als zugegangen.
VI. Rechtsschutzversicherung
- Der Mandant erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass mandatsbezogene Informationen an die Rechtschutzversicherung des Mandanten weitergegeben werden, wenn die Kanzlei den Auftrag erhalten hat, Deckung einzuholen und mit dieser zu korrespondieren. Er entbindet die Rechtsanwälte und deren Mitarbeiter insoweit von der Verschwiegenheitsverpflichtung.
- Mandant versichert, dass ihm bekannt ist, dass die Rechtschutzversicherung Honoraransprüche nur im Rahmen der gesetzlichen Vergütungsregelungen erstattet und ein etwaiges gesondert vereinbartes Zusatzhonorar von ihm selbst zu tragen ist
- Die Kanzlei weist darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit einer Rechtschutzversicherung des Mandanten die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
VII. Erfüllungsort/Gerichtsstand, salvatorische Klausel
- Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Mandatierung als solche nicht und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Im Falle einer Lücke soll die Vereinbarung durch eine Regelung ersetzt werden, die die Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart hätten, wenn in diese bekannt gewesen wäre.
- Änderungen und Ergänzungen der Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt für die Änderung der Schriftformklausel entsprechend.
Kanzlei Reichenwallner